Allgemeine Geschäftsbedingungen:

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Version 1.3 vom 12.01.2011

I. Allgemeines

Im Nachfolgenden wird die Fa. Natursteinprofi Loos, Inhaber Herr Thomas Loos, mit „Verwender“
bezeichnet.

II. Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders gelten für alle Verträge über
Leistungen von beweglichen Sachen zwischen diesem und seinen Auftraggebern, soweit diese
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB sind.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwischen Verwender und Auftraggeber eine Individualabrede
getroffen wird. Die Individualabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine
Individualabrede entfaltet ihren Regelungscharakter nur für einen näher bezeichneten
bestimmten Vertrag. Eine Individualabrede gilt nicht für zukünftige Verträge, es sei denn
Verwender und Auftraggeber treffen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
abweichende Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Verwender
den Allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich, vor Vertragsschluss
zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Verwender einen nach dem jeweiligen Vertrag
geschuldeten Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeinen
Bedingungen des Auftraggebers, vorbehaltlos ausführt.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders gelten auch für alle künftigen
Verträge über Leistungen zwischen dem Verwender und Auftraggebern.

III. Angebotserstellung und Vertragsschluss

(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das innerhalb einer
Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware, vom
Verwender angenommen werden kann. Vorher abgegebene Angebote durch den Verwender sind
freibleibend. Durch das Angebot wird der Leistungsumfang festgelegt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der
Verwender Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen,
die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der
schriftlichen Zustimmung des Verwenders.

(3) Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können von den
Auftraggebern in schriftlicher Form beim Verwender beantragt werden.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Eingang des Änderungsantrags die
Durchführbarkeit dieser Änderung zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unverzüglich
mitzuteilen. Der Verwender ist zudem berechtigt, dem Auftraggeber, den ihm durch die Prüfung
entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit durch die beantragte Änderung des
Leistungsumfangs eine umfangreiche und aufwändige Prüfung erforderlich war.

(5) Die für eine solche Prüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten
Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen
Vereinbarung schriftlich dokumentiert.

IV. Preise und Preisanpassung

(1) Der angebotene Preis ist bindend. Sämtliche Preise werden exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer in Euro angegeben. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Nettopreise enthalten keine
Fracht- oder Transportkosten, welche gesondert aufgeführt werden.

(2) Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch eine Erhöhung der von in
die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis.
Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht vom
Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises
geltend gemacht werden, jedoch mindestens innerhalb von einer Woche. Die Preise verstehen
sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

V. Lieferzeiten und Lieferfristen

(1) Soweit möglich, ist ein fester Lieferzeitpunkt zu bestimmen.

(2) Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung drei bis vier Wochen nach
Vertragsschluss. Die Frist verlängert sich bei Streik oder höherer Gewalt für die Dauer der
Verzögerung. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt die Frist
nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat.

(3) Erfolgt eine Lieferung innerhalb der nach Ziffer 3.2 genannten Frist nicht, ist dies
unbeachtlich, wenn der Verwender dies nicht zu vertreten hat. Dem Auftraggeber steht es frei,
das Recht zur Kündigung auszuüben, soweit er schriftlich zu Lieferung aufgefordert hat und eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Sollte der Grund für die Nichtlieferung innerhalb der genannten Frist nach Ziffer 3.2 beim
Vorlieferanten liegen, erklärt sich der Verwender zur Abtretung entsprechender Ansprüche
aufgrund der zu vertretenden Verzögerung gegen den Vorlieferanten, bereit.

VI. Stornierungsrecht

Es besteht kein besonderes Stornierungsrecht. Wird das Vertragsverhältnis aus Kulanz
aufgehoben, besteht zu Gunsten des Verwenders ein Anspruch auf Ersatz bereits getätigter
Aufwendungen.

VII. Gefahrtragung

Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Aussonderung
auf den Auftraggeber über.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verwenders gegen den Auftraggeber,
behält sich der Verwender ausdrücklich das Eigentum vor.

(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der
Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der
Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte
hinzuweisen. Der Auftraggeber hat die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, diese zu erstatten.

(3) Der Auftraggeber tritt für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware
bis zu Erfüllung aller Ansprüche des Verwenders die ihm aus dem Geschäft entstehenden
Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit ab.

(4) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verwenders gegen den
Auftraggeber um mehr als 20 %, so hat der Verwender auf Verlangen des Auftraggebers und
nach Wahl des Verwenders, dem Auftraggeber zustehende Sicherheiten in entsprechendem
Umfang freizugeben.

IX. Beanstandungen für Mängel

(1) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware,
schriftlich anzuzeigen. Es wird vermutet, dass eine Mangelanzeige offensichtlicher Mängel nach
dem Ablauf von drei Werktagen nicht unverzüglich ist. Erfolgt eine Mangelanzeige nicht
unverzüglich, sind Ansprüche auf Gewährleistung aufgrund des anzuzeigenden offensichtlichen
Mangels ausgeschlossen, soweit der Mangel vom Verwender nicht arglistig verschwiegen wurde.

(2) Im Falle der Selbstabholung obliegt es dem Auftraggeber die ausgesonderte Ware vor
Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu
überprüfen. Werden hierbei Mängel durch den Auftraggeber festgestellt, sind diese sofort zu
beanstanden.

(3) Der Verwender hat die Wahl der Art der Nacherfüllung. Entscheidet sich der Verwender
für eine Ersatzlieferung und schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber die Wahl, ob er die
Herabsetzung der Vergütung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt, es sei denn der Verwender
hat das Fehlschlagen nicht zu vertreten.

(5) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Verwender nicht.

X. Besonderheiten Natursteinplatten und Betonwerkstein

(1) Der Verwender hält Muster für die Farbe bzw. Materialbeschaffenheit bereit.

(2) Weicht die erhaltene Ware hinsichtlich nachfolgend aufgeführter Eigenschaften von dem
Muster ab, wird der Verwender vom Auftraggeber von der Haftung freigestellt. Eine Überprüfung
der jeweiligen Ware durch den Verwender im Vorfeld der Leistungserbringung ist aus der Natur
der Sache nicht möglich.

(3) Der Verwender übernimmt daher keine Garantie und wird von der Haftung freigestellt
bzgl. Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines. Der Verwender wird ebenfalls von
der Haftung freigestellt für sogenannte Naturfehler, wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen,
Risse, Quarzadern.

(4) Bei der Verarbeitung von Natursteinen können je nach Beschaffenheit des betreffenden
Gesteins Veränderungen auftreten. Insbesondere sind sachgemäße Kittungen, das
Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzen,
ferner Klammern, Dübeln, je nach Beschaffenheit und Eigenart des Gesteins nicht nur
unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erforderniss der Bearbeitung, so dass das Auftreten
dieser Besonderheiten zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewährleistung nicht
berechtigen.

XI. Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Verwenders für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h.
von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden.

(2) Die Haftung des Verwenders ist ebenfalls ausgeschlossen für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Auftraggebers beruhen und für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist,
verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des
Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache
bzw. ab Abnahme der Leistung.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verwender ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

XII. Zahlung

(1) Die Gesamtvergütung ist innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Ware und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verwender gewährt 3 % Skonto
bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(2) Im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist ist der Verwender berechtigt, Zinsen
in Höhe der für eigene Kreditinanspruchnahme berechneten Sätze, mindestens jedoch 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz, in Rechnung zu stellen.

(3) Der Verwender ist berechtigt, bei Bekanntwerden bestimmter Umstände, die die
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers mindern, eine Lieferung bzw. Herausgabe der Ware nur
gegen Vorauszahlung oder gegen Erhalt einer geeigneten Sicherheit zu gewähren.

XIII. Aufrechnungsverbot

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer,
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

XIV. Datenschutz

Der Verwender wird personenbezogene Daten des Auftraggebers nur für vertraglich vereinbarte
Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

XV. Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche des Verwenders auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf
Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Verträge bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um eine
beidseitig unterzeichnete schriftliche Zusatzvereinbarung.

(2) Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unterliegen dem Schriftformerfordernis. Mündlich Absprachen sind
gegenstandslos.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des
Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.

(4) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der
Geschäftssitz des Verwenders. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben
unberührt, soweit nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 5 etwas anderes ergibt.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Verwender
zuständige Gericht.

(6) Für die vom Verwender auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgenden Ansprüchen gleich welcher Art gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Anschrift
Natursteinprofi Loos
Buchenweg 3
79664 Wehr
Kontakt
Tel. +49 (0) 7762 - 805 934
Fax: +49 (0) 7762 - 805 935
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